Rechtliche Hinweise

Wer im Internet unterwegs ist, sollte sich wenigstens mit den wichtigsten rechtlichen Hintergründen auskennen – denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wer sich im Internet präsentiert erst recht. Als gewerblicher Anbieter von Informationen oder Internet-Dienstleistungen ist eine professionelle Rechtsberatung zwar unverzichtbar. Aber die sogenannten „Basics“ sollte jeder kennen.

Vorweg der Hinweis, dass dieser Text keine juristische Fachauskunft ersetzen kann, sondern vielmehr einige Aspekte darstellt, die für manchen interessant sein könnten. Vorweg auch noch der Hinweis, dass es gute Anleitungen und Hilfen im Netz gibt, die andere Aspekte gut darlegen, beispielsweise hier.

Zum einen muss klargestellt werden, dass jedes Land seine eigenen Gesetze und Regelungen hat, was in dem einen Land gilt, kann in dem anderen schon ganz anders geregelt sein. Durch die moderne Kultur herrscht vielerorts ein relativ gutes Verständnis der amerikanischen Rechtslage, während die deutsche weniger bekannt ist.

  • Urheberrecht
  • Marken- und anderer Schutz
  • Verwendung durch andere
  • Gestaltung
  • Das Copyright

Urheberrecht

Das deutsche Urheberrecht geht davon aus, dass dem Urheber eines Werkes (Text, Foto, Gestaltung, Design, Produkt, etc.) eine Vergütung zusteht. Verzichtet der Urheber darauf, indem er sein Werk beispielsweise im Internet kostenlos zur Verfügung stellt, bedeutet dies jedoch nicht, dass er auf seinen Vergütungsanspruch gänzlich verzichtet; er verzichtet nur in dem einen speziellen Fall darauf. Wer also fremde Werke ohne Vergütung oder Genehmigung übernimmt, muss damit rechnen, dass der Urheber sich wehrt.

Spannender wird die Sache bei Marken. Beispielsweise „zanjero“ ist in gewissem Sinne eine Marke. Seit mehreren Jahren ist sie mit einem Logo und einem gewissen gestalterischen Aufwand online präsent. An dem Logo halte ich das Urheberrecht, und daher kann dieses Logo nur von mir benutzt werden.

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Marken- und anderer Schutz

In Deutschland genießt jede Marke Schutz, die in Verkehr gebracht wurde. Das bedeutet, dass sich niemand die Bezeichnung „Feuerlöschverleih Armin Müller“ schützen lassen muss, denn wenn ein Unternehmen erst einmal unter diesem Namen am Markt ist, darf ein Konkurrent diesen Namen nicht mehr verwenden – sofern er sich tatsächlich in Konkurrenz befindet.

Konkurrenz ist dann gegeben, wenn beide auf dem selben Marktsegment in der selben Region auftreten. Was für Firmennamen gilt, gilt auch für Produktnamen oder ähnliche Bezeichnungen. Ausgenommen sind generische Wörter, beispielsweise kann sich keiner das Wort „Feuer“ schützen lassen und für dessen Verwendung kassieren.

Man unterscheidet zwischen Bild- und Wortmarken. „Sony“ ist eine Wortmarke, die konkrete Gestaltung des Sony-Logos ist eine Bildmarke, das Deutsche-Bank-Logo ist eine Bild-Marke. Nicht jedes Wort ist als Wortmarke eintragbar, mitunter muss es erst lange genug am Markt sein. Biersorten, die nach Orten heißen, beispielsweise können erst als Marke eingetragen werden, wenn sie sich am Markt etabliert haben; denn geografische Bezeichnungen wie „Warsteiner“ sind eigentlich nicht schützbar.

Die Eintragung einer Marke kostet erstens Geld und bewirkt zweitens keinen weitergehenden Schutz als die Verwendung in der Realität. Eine nicht genutzte Marke verfällt nämlich automatisch nach einiger Zeit. Das Eintragen ist also nur sinnvoll, wenn eine bestimmte Bezeichnung geschützt werden soll, bevor das zugehörige Produkt tatsächlich auf den Markt gebracht wird.

Grundsätzlich wäre es auch möglich, zwei Produkte unter gleichem Namen zu vermarkten, solange sie eben nicht in Konkurrenz stehen; beispielsweise steht eine Maschine zur Briefmarkengummierung namens „Faltorga“ in keiner Weise zu einem Kissenbezug namens „Faltorga“ in Konkurrenz. Allenfalls wäre zu klären, inwiefern solche Kunstwörter Urheberrechtsschutz genießen.

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Verwendung durch andere

Niemand darf, wenn eine Marke im Gebrauch ist, im selben Segment unter dieser Marke auftreten oder durch die Verwendung dieser Marke den Eindruck erwecken, sie gehöre ihm, wenn sie tatsächlich jemand anderes gehört. Mitunter verwischen Marken auch. Beispielsweise der Pkw-Typ „Golf“ bildet inzwischen eine eigene Kfz-Klasse, und grundsätzlich dürfte jeder Autohersteller damit werben, ein Fahrzeug der „Golf-Klasse“ anzubieten, solange er nicht den Eindruck erweckt, sein Fahrzeug wäre ein Golf.

Auch ein Name ist eine Marke. Gibt es am Ort bereits einen Installateur Hans Meier, dann sollte der andere Hans Meier mit Beruf Installateur überlegen, ob er sich – auch aus taktischen Gründen – eine andere Visitenkartenbeschriftung einfallen lässt.

Auch ist es nicht möglich, gegen die Nennung im journalistischen Zusammenhang vorzugehen, wenn die Nennung sachlich gerechtfertigt ist. Nur Schmähreden oder ähnliche Entgleisungen sind verboten, die sachlich korrekte Kritik ist ausdrücklich gestattet, auch in Blogs und anderen Medien – sofern negative Nennungen sachlich gerechtfertigt sind, muss jeder solche über sich ergehen lassen.

Im redaktionellen Kontext hat der Markeninhaber auch Schreibweisen hinzunehmen, die seiner grafischen Gestaltung widersprechen. Unternehmen wie Sony oder Siemens, deren Logo eigentlich Großschreibung nahelegt, werden dennoch wie normale Wörter geschrieben, seltsame Produktbezeichnungen wie akraBART können zu „Akrabart“, „AkraBart“, „akraBart“ oder ähnlichen werden – je nachdem, wie die jeweilige Redaktion den Umgang mit solchen Wörtern geregelt hat. Auch ist es möglich, Kurzformen der tatsächlichen Namen zu verwenden, wenn diese hinreichend bekannt sind und als gleichwertige Bezeichnung im Alltag gelten; beispielsweise „Mac“ für „Apple/Macintosh“-Computer.

Bei positiv motivierten Nennungen sollte der Journalist die Grenzen zur Werbung nicht überschreiten und sich keine Vorteilsnahme zuschulden kommen lassen. Manche Konkurrenten warten darauf, dass sich ihre „Gegner“ unangemessen in Szene setzen.

Gestaltung

Design und Gestaltung unterliegen dem Urheberrecht. Das heißt, jeder, der ein Design oder die Gestaltung von anderen erkennbar übernimmt, muss sich wegen Urheberrechtsverletzung und gegebenenfalls Betrugsversuch, Wettbewerbsverletzung oder anderem verantworten.

Wer einfach HTML-Code anderer Seiten übernimmt, verletzt fremdes Urheberrecht. Wer fremdes Seitendesign mit eigenem Code pixelgenau nachbaut, verletzt das Geschmacksmuster. Allerdings muss die Seite schon sehr identisch aussehen, die Tatsache, dass die Navigation gleich funktioniert und eine gleiche Basisfarbe verwendet wird, genügt nicht. Im Zweifelsfall entscheidet der gesunde Menschenverstand: Würde eine Person, die alle Sinne beieinander hat, diese Seiten verwechseln können?

Das Copyright

In Deutschland gibt es grundsätzlich keine Notwendigkeit, irgendetwas mit dem Copyriht-Zeichen zu versehen; so lange der Urheber erkennbar ist, genießt er automatisch Schutz. Warum wird aber das © so gerne eingesetzt? Ganz einfach, es signalisiert, dass sich der Rechteinhaber seiner Rechte bewusst ist, und weist noch einmal explizit darauf hin, dass der Rechteinhaber seine Rechte auch geschützt haben möchte. Das Fehlen dieses Zeichens bedeutet jedoch nicht, dass der Rechteinhaber auf seine Rechte verzichtet.

Die Copyleft-Bewegung, die auf die Wahrnehmung der Rechte an ihren Werken ausdrücklich verzichtet, ist mit deutschem Urheberrecht nur schwer zu vereinbaren. Die Creative Commons haben jedoch einen Weg eröffnet, den auch ich mit dieser Seite gegangen bin; für meine Site gilt: nichtkommerzielle Weiterverwenden der Inhalte ist bei Autornennung ausdrücklich erlaubt. Das heißt jedoch nicht, dass ich auf meine Rechte verzichte, ich teile sie nur.

Alexander Florin: Alexander Florinein Kind der 70er • studierter Anglist/Amerikanist und Mediävist (M.A.) • wohnhaft in Berlin • Betreiber dieses Blogs zanjero.de • mehr über Alexanders Schaffen: www.axin.de ||  bei Facebook || auf Twitter folgen

2 Kommentare

  1. Hallo, ich hätte eine Frage und hoffe sie können diese beantworten und mir damit sehr helfen

    Wir haben unseren Firmennamen als wortmarke letztes Jahr eintragen lassen – allerdings hat unser Anwalt dies nur auf Deutschland und nicht EU gemacht. Jetzt benutzt ein Österreichisches unternehmen den Namen auf Facebook..

    Sie wollen ihn auch nicht wechseln.. kann ich irgend was dagegen tun? Dadurch sind sie auch in Deutschland präsent – steht zwar drin nur Versand Österreich aber ich find es nicht toll …..

    Vielen Dank ..Mit freundlichen Grüssen!

  2. Hallo, da kann wohl nur ein Anwalt richtig helfen.
    Mein Laien-Rechts-Verständnis sagt, dass die Situation komplex ist, da ja kein direkter Nachteil entsteht, schließlich agiert der andere nur in Österreich gewerblich – somit besteht kein direkter Wettbewerb. Das Internet endet nun mal nicht an der Landesgrenze. Deutsche Webseiten strahlen ja ebenso nach Österreich hinüber.
    Wenn der andere den Eindruck erweckt, auch in Deutschland zu agieren, dann wäre es vermutlich leicht, ihm das zu untersagen. So lange aber für jeden erkennbar ist, dass es sich um ein österreichisches Angebot handelt, dürfte dies schwer sein. Auch zu berücksichtigen ist, ob durch Gestaltung, Präsentation u.ä. eine Verwechslung „absichtlich“ provoziert werden soll, oder ob dies als eigenständige, andere Unternehmung für jeden, der mit der deutschen Marke vertraut ist, erkennbar ist. Das geht alles eher Richtung Wettbewerbsrecht als Markenschutz. Der Markenschutz ist nämlich meines Wissens recht eindeutig: Ist die Marke für den Raum oder den Einsatzzweck nicht von jemand anderem besetzt/registriert, dann darf sie benutzt werden. Inwiefern da der Anwalt bei der Registrierung schlecht beraten hat, kann ich schlecht beurteilen.
    So ärgerlich die Situation sein mag, ist es vermutlich am effektivsten, mit den anderen ein Gentlemen’s Agreement außerhalb der Gerichte zu erzielen derart, dass man sich in Kundenansprache und Darstellung/Auftritt klar voneinander abgrenzt und nicht in Wettbewerb tritt. Vielleicht kann man sogar kooperieren, denn Sie agieren ja nur in Deutschland und die anderen in Österreich, indem beide für Kunden im jeweils anderen Land jeweils auf den anderen verweisen.
    Da es sich ja um den Auftritt innerhalb von Facebook handelt, könnte man vielleicht vom Facebook-Support (https://www.facebook.com/support/) Hinweise für eine Lösung des Konflikts erbeten. Für ein Verbot sieht es m.E. nicht gut aus, aber vermutlich gab es bereits ähnlich gelagerte Fälle bei Facebook, und man kann sich an diesen orientieren.

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